Was sind einer Genossenschaft ihre Mitglieder wirklich wert? Genossenschaften entstehen aus der Zusammenarbeit vieler Mitglieder. Über Jahrzehnte entstehen daraus wirtschaftliche Stärke und erhebliche Rücklagen.
Doch welcher langfristige Vorteil ergibt sich daraus für die Mitglieder selbst?
Unternehmen wie Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften, Energie- und Wärmegenossenschaften, Milchgenossenschaften und viele Andere wirtschaften in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Nach § 1 GenG verfolgen sie den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Dieser Zweck wird allgemein als Förderauftrag bezeichnet.
Der Förderauftrag unterscheidet die Genossenschaft grundlegend von kapitalorientierten Gesellschaftsformen. Während Kapitalgesellschaften in erster Linie auf die Verzinsung eingesetzten Kapitals ausgerichtet sind, soll eine Genossenschaft wirtschaftliche Vorteile aus der gemeinschaftlichen Nutzung ihrer Leistungen erzeugen.
Historisch erfolgte diese Förderung häufig unmittelbar: Mitglieder erhielten günstigere Kredite, niedrigere Preise oder bessere Konditionen. Im modernen Wirtschaftsleben haben sich die Rahmenbedingungen jedoch verändert. Wettbewerb, Regulierung und Markttransparenz führen dazu, dass viele Leistungen genossenschaftlicher Unternehmen zu marktüblichen Konditionen angeboten werden müssen. Dadurch wird der Fördervorteil für das einzelne Mitglied häufig weniger sichtbar, teilweise findet er kaum noch unmittelbar statt und besteht – wenn überhaupt – lediglich in der Zahlung einer Dividende auf die eingezahlten Geschäftsguthaben.
Dies führte dazu, dass sich in zahlreichen Genossenschaften über Jahrzehnte hinweg erhebliche Rücklagen gebildet haben. Diese stärken zwar die Stabilität der Genossenschaftsorganisation, bleiben jedoch für das einzelne Mitglied weitgehend abstrakt. Auch beim Ausscheiden aus der Genossenschaft nach langjähriger Mitgliedschaft erhält ein Mitglied grundsätzlich lediglich sein eigenes Geschäftsguthaben – also den selbst eingezahlten Geschäftsanteil – zurück. Am im Laufe der Zeit erwirtschafteten Vermögen der Genossenschaft ist ein Mitglied – anders als etwa der Aktionär einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafter einer GmbH – grundsätzlich nicht beteiligt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Zusammenhang zwischen gemeinschaftlicher wirtschaftlicher Tätigkeit und individueller Förderung unter heutigen Rahmenbedingungen neu betrachtet werden sollte.
An diesem Punkt setzt der Gedanke der Geno-Rente an. Er richtet den Blick auf den langfristigen wirtschaftlichen Wert, der durch die gemeinsame Tätigkeit der Mitglieder entstehen kann.