Genossenschaft = Förderung der Mitglieder

Die Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ (eG) ist eine ganz besondere Rechtsform. Anders als eine kapitalorientierte Rechtsform wie z. B. die AG oder die GmbH, ist sie eine mitgliederorientierte Rechtsform.
Kapitalorientierte Gesellschaften wie AG oder GmbH fördern ihre Anteilsinhaber mittels Gewinnmaximierung mit einer Steigerung des Unternehmensvermögens. Die Anteilseigner sind am Vermögen ihres Unternehmens uneingeschränkt mit dem auf ihren Anteil entfallenden Vermögensanteil beteiligt.
Genossenschaftsmitglieder sind dagegen - wenn sie aus der Genossenschaft ausscheiden - bewusst von Gesetzes wegen von einer Beteiligung am Vermögen ihrer Genossenschaft ausgeschlossen. Die Aufgabe einer Genossenschaft besteht darin, ihre eigenen Mitglieder – und zwar nur diese - als Eigentümer und Anteilseigner bei deren Geschäften mit der Genossenschaft direkt zu fördern. Gewinne müssen deshalb in der Rechtsform Genossenschaft den Mitgliedern direkt und unmittelbar zugutekommen, sei es durch Verminderung der persönlichen Ausgaben oder durch Erhöhung der persönlichen Einnahmen der Mitglieder. Das schließt eine Gewinnmaximierung und Vermögensanhäufung aus.
Bei Genossenschaftsbanken stößt – durch ein großes Nichtmitgliedergeschäft - die direkte Förderung der Mitglieder an Grenzen. Um dies auszugleichen hat der Gesetzgeber nur für Genossenschaften, das Instrument der genossenschaftlichen Rückvergütung geschaffen.
"Die Rückvergütung ist ihrem Wesen nach eine Folge der Genossenschaft obliegenden Förderaufgabe. Im Geschäft mit ihren Mitgliedern sollte daher die Genossenschaft keine Überschüsse erzielen. Wird aber ein solcher erwirtschaftet, so ist von den Genossen zuviel verlangt bzw. ihnen zu wenig gezahlt worden."(FG Hessen, Urteil vom 30.08.2000 - 6 K 4562/98)

Doch die Nutzung dieses Förderinstruments wird von BVR und Genossenschaftsverbänden nicht gern gesehen und darf von den Genossenschaftsbanken nicht genutzt werden.
Folge daraus: Eine Förderung der Mitglieder findet bei Volks- und Raiffeisenbanken seit Jahren nicht mehr statt!

Dabei wäre es ganz einfach

Die genossenschaftliche Rückvergütung ist eine Besonderheit der Rechtsform eingetragene Genossenschaft. Sie ergibt sich aus dem genossenschaftlichen Förderauftrag (§ 1 Abs. 1 GenG), der Unternehmen in der Rechtsform Genossenschaft (eG) die Förderung der Genossenschaftsmitglieder bei deren Geschäften mit ihrer Genossenschaft gesetzlich vorschreibt. Diese gesetzlich vorgegebene Mitgliederförderung ist die Gegenleistung für die Summe aller vom Genossenschaftsmitglied zu erbringenden Leistungen, aber auch für seinen Verzicht auf seinen Anteil am Wertzuwachs seines Unternehmens.

Die Geno-Rente

Im Buch "Die Geno-Rente" unseres Vorstandsmitglieds Georg Scheumann wird beschrieben, wie leicht sich Mitglieder von Genossenschaftsbanken ohne jegliche zusätzliche Zahlung einen zusätzlichen Betrag im Alter ansparen können.
So hätte z.B. ein vor 35-40 Jahren abgeschlossenes Wohnungsbaudarlehen von 300.000,-- € durch eine jährliche genossenschaftliche Rückvergütung im Verlauf der Tilgungsphase von 32 Jahren einen Betrag von 139.000,-- € angespart, die dann durch monatliche Entnahme auf eine Dauer von 10, 20 oder 30 Jahren als zusätzliche "Geno-Rente" entnommen hätten werden können.
Das Buch erhalten Sie im Format PDF zu einem Unkostenbeitrag von 2,99 €

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