Vor diesem Hintergrund könnte über eine dritte Möglichkeit nachgedacht werden: die gebundene genossenschaftliche Rückvergütung.
Die Grundidee besteht darin, Überschüsse aus Mitgliedergeschäften individuell zuzuordnen, ohne sie sofort auszuzahlen. Stattdessen würden sie auf einem personenbezogenen Förderkonto verbucht und weiterhin im Unternehmen verbleiben.
Die Auszahlung könnte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, beispielsweise:
beim Renteneintritt
nach langjähriger Mitgliedschaft
im Todesfall.
Ein solches Modell würde mehrere Ziele miteinander verbinden:
Sichtbarkeit individueller Förderung
Erhalt der Eigenkapitalbasis
langfristige Mitgliederbindung.
Mögliche Wirkungen für Mitglieder und Genossenschaften
Ein Modell gebundener Rückvergütung könnte verschiedene Effekte entfalten. Für Mitglieder könnte ein langfristig wachsender Förderanspruch entstehen, der den wirtschaftlichen Nutzen der Mitgliedschaft nachvollziehbar macht.
Für Genossenschaften würde das angesammelte Förderkapital weiterhin als stabile Finanzierungsbasis dienen. Gleichzeitig könnte die Attraktivität der Mitgliedschaft steigen, was wiederum zu einer stärkeren Mitgliederbindung führen könnte.
Ein solcher Ansatz könnte auch dazu beitragen, den genossenschaftlichen Charakter wirtschaftlicher Kooperation deutlicher hervorzuheben.
Einordnung im Kontext der Altersvorsorge
Wird eine gebundene Rückvergütung über längere Zeiträume aufgebaut, kann sich daraus im Lebensverlauf ein nennenswertes Förderguthaben ergeben. Dieses könnte beispielsweise im Alter ausgezahlt werden und damit eine zusätzliche Einkommensquelle darstellen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine klassische Kapitalanlage oder eine staatlich geförderte Altersvorsorge, sondern um eine organisierte Form genossenschaftlicher Selbsthilfe. Die Vorsorge entstünde nicht aus individuellen Sparleistungen, sondern aus der wirtschaftlichen Teilnahme am genossenschaftlichen Geschäftsverkehr.
Rechtspolitische Perspektiven
Die Einführung einer gebundenen genossenschaftlichen Rückvergütung würde verschiedene rechtliche Fragen aufwerfen, etwa:
ihre Einordnung im Steuerrecht
ihre Vereinbarkeit mit dem Förderauftrag der Genossenschaft
ihre bilanzielle Behandlung.
Das Buch "Der unsichtbare Vorteil" versteht sich deshalb nicht als fertiger Reformvorschlag, sondern als Diskussionsimpuls.