Die Idee zur Wiederbelebung der Mitgliederförderung Die genossenschaftliche Rückvergütung
Die genossenschaftliche Rückvergütung stellt traditionell ein zentrales Instrument der Mitgliederförderung dar. Anders als eine Dividende ist sie kein Gewinnanteil auf eingesetztes Kapital, sondern eine nachträgliche Preisberichtigung. Sie entsteht aus dem wirtschaftlichen Verkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft.
Der Gedanke dahinter ist einfach: Wenn Mitglieder Leistungen der Genossenschaft zu zunächst kalkulierten Preisen in Anspruch nehmen und sich am Jahresende herausstellt, dass diese Kalkulation zu hoch war, wird der Vorteil an die Mitglieder zurückgegeben. Ökonomisch betrachtet handelt es sich damit um eine Korrektur der Leistungsbeziehung zwischen Mitglied und Genossenschaft. Denn die Mitglieder erhalten das wieder zurück, was sie vorher zuviel bezahlt haben.
In der Praxis hat die Rückvergütung jedoch an Bedeutung verloren. Dafür lassen sich mehrere Gründe nennen:
steigende regulatorische Anforderungen
der Wunsch nach Eigenkapitalstärkung
steuerliche Rahmenbedingungen
zunehmender Wettbewerbsdruck.
Insbesondere bei Kreditgenossenschaften ist zu beobachten, dass Überschüsse aus Mitgliedergeschäften häufig vollständig im Unternehmen verbleiben und den Rücklagen zugeführt werden.
Diese Entwicklung führte zu einer bemerkenswerten Verschiebung im Förderverständnis der Genossenschaft. Während wirtschaftliche Vorteile früher unmittelbar an Mitglieder zurückgegeben wurden, erfolgt Förderung heute häufig indirekt, etwa durch:
stabile Unternehmensstrukturen
langfristige Unternehmenssicherheit
allgemeine Leistungsfähigkeit der Organisation.
Diese indirekte Förderung kann jedoch für Mitglieder schwer erkennbar sein. Das führt zu einem gewissen Spannungsverhältnis zwischen dem formalen Förderauftrag und der subjektiven Wahrnehmung der Mitglieder. Die Genossenschaft bleibt zwar stabil, aber der individuelle Fördervorteil tritt weniger sichtbar hervor.
Ein wesentlicher Grund für diese Entwicklung liegt auch im steuerlichen Rahmen. Nach geltendem Steuerrecht gilt eine Rückvergütung nur dann als Betriebsausgabe der Genossenschaft, wenn sie dem Mitglied tatsächlich zufließt. Verbleiben entsprechende Beträge im Unternehmen, werden sie regelmäßig als Gewinnverwendung behandelt.
Dies führt zu einem strukturellen Dilemma:
Wird eine Rückvergütung ausgezahlt, reduziert sich die Eigenkapitalbasis der Genossenschaft.
Wird sie nicht ausgezahlt, kann sie dem einzelnen Mitglied nicht individuell zugeordnet werden.
Damit existieren derzeit im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: 1. Auszahlung an das Mitglied oder 2. Verbleib im kollektiven Vermögen der Genossenschaft
Ein Zwischenmodell – eine individuelle Zuordnung bei gleichzeitigem Verbleib im Unternehmen – ist steuerrechtlich bislang kaum vorgesehen. An diesem Punkt setzt der Gedanke der Geno-Rente an.